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   VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23.MZ   

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VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23.MZ (https://dejure.org/2023,25256)
VG Mainz, Entscheidung vom 20.09.2023 - 3 K 16/23.MZ (https://dejure.org/2023,25256)
VG Mainz, Entscheidung vom 20. September 2023 - 3 K 16/23.MZ (https://dejure.org/2023,25256)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Hundesteuer für Trainings- und Therapiehunde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hund kein "notwendiges Betriebsmittel": Hundetrainerin muss Hundesteuer zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Trainings- und Therapiehunde sind kein notwendiges Betriebsmittel: Hundesteuer ist ...

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Auch eine Hundetrainerin muss Hundesteuer bezahlen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Auch eine Hundetrainerin muss Hundesteuer bezahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hundesteuer gilt auch für Trainings- und Therapiehunde - Hundes stellen keine notwendigen Betriebsmittel dar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.11.2006 - 10 B 4.06

    Hundesteuerpflicht von Landwirten

    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2006 - 10 B 4/06 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).

    Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer, da das Halten von Hunden über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2006, - 10 B 4/06 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).

    Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt hingegen keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2006 - 10 B 4/06 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301 und juris, Rn. 14 zur Übernachtungsabgabe; Beschluss vom 18.8.2015 - 9 BN 2/15 -, NVvwZ 2016, 620 und juris, Rn. 8 zur Pferdesteuer).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 2 S 811/10

    Abgrenzung zwischen Hundehaltung zu persönlichen und zu gewerblichen Zwecken

    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken wird in der Rechtsprechung - unter Berücksichtigung des Einzelfalls - nur dann angenommen, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 -, juris, Rn. 39 f.; OVG NS, Beschluss vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 -, juris, Rn. 11 ff. verneint für nicht notwendige Jagdhunde) bzw. der Betrieb mit dem Einsatz eines Hundes "steht oder fällt" (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22.12.2009 - 6 A 10954/09 -, S. 4 BA).

    Berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 - 10 C 1/07 -, NVwZ 2008, 91 und juris, Rn. 15; Wachmann, der laut Arbeitsvertrag zur Haltung eines Wachhundes verpflichtet ist), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 -, juris, Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2023 - 9 LA 147/22

    Aufwandsteuer; Erdrosselung; Hundesteuer; öffentliches Interesse;

    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    Eine Zuordnung der Hundehaltung zu beruflichen Zwecken wird in der Rechtsprechung - unter Berücksichtigung des Einzelfalls - nur dann angenommen, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich wäre oder ohne die Hundehaltung der Erwerbszweck erheblich erschwert würde (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 -, juris, Rn. 39 f.; OVG NS, Beschluss vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 -, juris, Rn. 11 ff. verneint für nicht notwendige Jagdhunde) bzw. der Betrieb mit dem Einsatz eines Hundes "steht oder fällt" (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22.12.2009 - 6 A 10954/09 -, S. 4 BA).

    Eine Besteuerung ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung - ungeachtet ihres Schwerpunkts - neben unstreitigen betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zumindest auch persönlichen Zwecken dient (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.11.2005 - 14 A 3852/04 -, juris, Rn. 29; OVG NS, Beschluss vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 -, juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt hingegen keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2006 - 10 B 4/06 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301 und juris, Rn. 14 zur Übernachtungsabgabe; Beschluss vom 18.8.2015 - 9 BN 2/15 -, NVvwZ 2016, 620 und juris, Rn. 8 zur Pferdesteuer).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07

    Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund,

    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    Berufliche bzw. gewerbliche Zwecke liegen insbesondere dann vor, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht (etwa Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, BVerwG, Urteil vom 16.5.2007 - 10 C 1/07 -, NVwZ 2008, 91 und juris, Rn. 15; Wachmann, der laut Arbeitsvertrag zur Haltung eines Wachhundes verpflichtet ist), wenn die Hundehaltung untrennbar mit der Ausübung eines Berufs (z.B. Artistenhund; Hütehund in einem Schäfereibetrieb) oder eines Gewerbes (z.B. Hundehandel; gewerbliche Hundezucht) verbunden ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 -, juris, Rn. 40).
  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    Im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt hingegen keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2006 - 10 B 4/06 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 11.7.2012 - 9 CN 1/11 -, BVerwGE 143, 301 und juris, Rn. 14 zur Übernachtungsabgabe; Beschluss vom 18.8.2015 - 9 BN 2/15 -, NVvwZ 2016, 620 und juris, Rn. 8 zur Pferdesteuer).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 22 A 2455/96

    Hundesteuer

    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    Die mögliche (Teil-)Unwirksamkeit dieser Bestimmungen führt nicht zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt, denn auch ohne sie bleibt die Satzung im Übrigen sinnvoll (so die Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, juris, Rn. 36 ff.).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als

    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    Die Aufwandsteuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, juris, Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2005 - 14 A 3852/04
    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    Eine Besteuerung ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung - ungeachtet ihres Schwerpunkts - neben unstreitigen betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zumindest auch persönlichen Zwecken dient (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.11.2005 - 14 A 3852/04 -, juris, Rn. 29; OVG NS, Beschluss vom 29.8.2023 - 9 LA 147/22 -, juris, Rn. 9).
  • VG Gelsenkirchen, 29.04.2014 - 18 K 5235/12

    Hundesteuer; Hundehalter; Halterbegriff; gewerbliche Hundehaltung; Aufnahme in

    Auszug aus VG Mainz, 20.09.2023 - 3 K 16/23
    Damit steht die Tierschutz-Hundeverordnung einer Steuerfreiheit für die allein betriebliche/gewerbliche Nutzung von Hunden nicht entgegen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.4.2014 - 18 K 5235/12 -, juris, Rn. 24 zu einem ausschließlich auf dem Gewerbegrundstück zu dessen Schutz gehaltenen Hund).
  • VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 181/16

    Hundesteuer für privaten Wachhund

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